bonsai © photocase

Familienrecht, Top News -

Ab 2016: Neue Düsseldorfer Tabelle

Die Unterhaltsleitlinie des OLG Düsseldorf - die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ - wird zum 01.01.2016 geändert. Die neue Fassung sieht die Erhöhung der gestaffelten Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder vor. Hintergrund ist der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, auf die die Unterhaltssätze bei den höheren Einkommensgruppen aufbauen. Auch der Bedarfssatz volljähriger Kinder steigt an.

Hintergrund

Die Düsseldorfer Tabelle, die seit 1962 zunächst vom Landgericht Düsseldorf und seit dem 01.01.1979 vom OLG Düsseldorf herausgegeben wird, dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts im Sinne des § 1610 BGB.

Die Erhöhung der Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder, die zuletzt zum 01.08.2015 geändert worden sind, beruht auf der Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder nach § 1612a BGB (Mindestunterhaltsverordnung).

Der Unterhalt nach der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht dem in der Mindestunterhaltsverordnung festgesetzten Mindestunterhalt. Die Unterhaltssätze der höheren Einkommensgruppen bauen hierauf auf.

Änderungen ab 2016

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder beträgt ab dem 01.01.2016 nach § 1 der Mindestunterhaltsverordnung bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) 335,00 € statt bisher 328,00 €, für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) 384,00 € statt bisher 376,00 € und für die Zeit vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (3. Altersstufe) 450,00 € statt bisher 440,00 € monatlich.

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld beträgt ab dem 01.01.2016 für ein erstes und zweites Kind 190,00 €, für ein drittes Kind 196,00 € und für das vierte und jedes weitere Kind 221,00 €. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Der sich dann ergebende Zahlbetrag ist aus den Tabellen im Anhang der Düsseldorfer Tabelle ablesbar.

Zum 01.01.2016 wird auch der Bedarfssatz eines studierenden volljährigen Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, angehoben. Er beträgt ab dem 01.01.2016 735,00 €, darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil von 300,00 €. Der bisherige Bedarfssatz von 670,00 € war seit dem 01.01.2011 unverändert und bedurfte der Anpassung. Der Betrag von 735,00 € orientiert sich an dem Höchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der im Herbst 2016 gleichfalls auf 735,00 € steigen soll.

Ab dem 01.01.2017 steigt der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1 der Mindestunterhaltsverordnung in der ersten Altersstufe auf 342,00 €, in der zweiten Altersstufe auf 393,00 € und in der dritten Altersstufe auf 460,00 €. Dies wird zu einer erneuten Änderung der „Düsseldorfer Tabelle“ führen.

Zusatzinformation zur Mindestunterhaltsverordnung

Der Mindestunterhalt wurde durch die Unterhaltsreform vom 01.01.2008 als zentrale Bezugsgröße für den Unterhalt minderjähriger Kinder geschaffen. Er richtet sich bis zum 31.12.2015 nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag, der seinerseits an dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum minderjähriger Kinder ausgerichtet ist.

Diese Anknüpfung an den steuerlichen Kinderfreibetrag ist mit Wirkung ab dem 01.01.2016 durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts und des Unterhaltsverfahrensrechts sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 20.11.2015 aufgehoben worden. Nunmehr richtet sich der Mindestunterhalt unmittelbar nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts wird erstmals zum 01.01.2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung festgelegt.

Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 10.12.2015

Die ab 01.01.2016 geltende neue Düsseldorfer Tabelle finden Sie auf familienrecht.de!