Familienrecht, Sozialrecht -

Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für älteres Ehepaar?

Das OVG NRW hat einen Anspruch auf eine unverzügliche Corona-Schutzimpfung im Fall von 83-jährigen Eheleuten abgelehnt. Das Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters nach der Coronavirus-Impfverordnung mit höchster Priorität einen Anspruch auf die Impfung zu haben. Insoweit hatte es die vorrangige Impfung von Pflegeheimbewohnern und den dort tätigen Personen moniert.

Darum geht es

Das im eigenen Hausstand lebende Ehepaar hatte geltend gemacht, aufgrund seines Alters gehöre es zu der Gruppe von Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes mit höchster Priorität einen Anspruch auf Impfung hätten.

Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime, auch wenn diese das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, und die dort tätigen Personen geimpft würden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte am 11.01.2021 den Eilantrag der Eheleute ab, mit dem sie erreichen wollten, dass die Stadt Essen ihnen unverzüglich eine Möglichkeit zur Corona-Schutzimpfung verschafft.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW keinen Erfolg.

Zur Begründung hat das Gericht in Auseinandersetzung mit den mit der Beschwerde dargelegten Gründen ausgeführt, dass die Priorisierung zugunsten der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen nicht zu beanstanden sei.

Zwar gehörten die über 80-Jährigen ebenso wie die Bewohner von Alten- und Pflegeheimen der Impfgruppe mit höchster Priorität an.

Die Coronavirus-Impfverordnung sehe aber ausdrücklich vor, dass innerhalb dieser Gruppe auf Grundlage infektiologischer Erkenntnisse bestimmte Anspruchsberechtigte vorrangig berücksichtigt werden könnten.

Danach habe die Landesregierung darauf abstellen dürfen, dass die Bewohner von Alten- und Pflege­heimen typischerweise ein höheres Expositionsrisiko hätten, weil sie im Alltag auf eine Vielzahl von Kontakten als notwendige Hilfestellungen angewiesen seien und sich nicht auf den selbstgewählten Kontakt zu Angehörigen oder anderen naheste­henden Personen beschränken könnten.

Dass zeitgleich auch die in diesen Einrichtungen tätigen Personen die Impfung erhalten könnten, sei in der Coronavirus-Impfverordnung selbst angelegt. Diese fasse Bewohner und Personal als einheitliche Untergruppe von Impfberechtigten zusammen.

Das sei dem naheliegenden Umstand geschuldet, dass so ein möglichst umfassender Schutz der besonders gefährdeten Bewohner von Alten- und Pflegeheimen erreicht werden könne, wenn ? wie erhofft ? eine Impfung tatsächlich die Weitergabe des Virus verhindere.

Ob die Eheleute mit ihrem Begehren richtigerweise die Stadt Essen als untere Gesundheitsbehörde in Anspruch genommen haben, hat der Senat danach offen gelassen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG NRW, Beschl. v. 22.01.2021 - 13 B 58/21

Quelle: OVG NRW, Pressemitteilung v. 22.01.2021