Gebühren für Negativauskunft vom Nachlassgericht

Fragt eine Person beim Nachlassgericht an, ob Nachlassvorgänge bezüglich eines konkreten Erbfalls vorliegen, und wird dies verneint, kann hierfür eine Gebühr von 15 € erhoben werden. Das hat das OLG Brandenburg entscheiden und damit die umstrittene Gebühr für die sogenannte Negativauskunft (auch: „Negativattest“) bestätigt, soweit dies das jeweilige Landesrecht ermöglicht.

Sachverhalt

Eine Verwandte des Erblassers, die Verfahrensführerin, bat beim zuständigen Nachlassgericht um Auskunft darüber, ob Nachlassvorgänge (also ein Testament, etwaige Nachlassverzeichnisses etc.) über den Erblasser vorlägen. Sie war als Verwandte des Erblassers möglicherweise erbberechtigt und wollte wissen, ob sie ggf. zur Erbin berufen ist.

Das Nachlassgericht antwortete schriftlich und verkündete, dass es keine Nachlassvorgänge gibt. Hierfür wurde (unter Berufung auf Nummer 1401 Kostenverzeichnis  des Gesetzes über Kosten in Angelegenheit der Justizverwaltung, JVKostG, das die Kosten für Maßnahmen des Nachlassgerichtes festlegt) eine Gebühr von 15 € verlangt.

Die Verfahrensführerin legte hiergegen Erinnerung ein und verweigerte die Zahlung. Sie argumentiert, gemäß der entsprechenden vorgenannten Grundlage könnte eine solche Gebühr nicht erhoben werden: Nur für „Justizverwaltungsangelegenheiten“ könnten hiernach Kosten verlangt werden und die Negativauskunft sei hiervon nicht umfasst.

Nachdem das Nachlassgericht selbst zunächst der Erinnerung stattgab, hat der zuständige Bezirksrevisor beim LG Beschwerde eingelegt. Auch diese wurde zunächst abschlägig beschieden. Im Rahmen der sogenannten „Weiteren Beschwerde“ hat das OLG Brandenburg dies verworfen und der Verfahrensführerin die Kosten der Negativauskunft auferlegt.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Der Kostenansatz für die Negativauskunft ist zutreffend erfolgt. So spricht Nr. 1401 KV JVKostG von „Kosten betreffend Bescheinigungen und schriftliche Auskünfte aus Akten und Büchern“. Explizit ist dort genannt, dass die Gebühr auch für eine Bescheinigung erhoben wird, aus der sich ergibt, dass entsprechende Akten nicht geführt werden oder ein entsprechendes Verfahren nicht anhängig ist.

Zwar ist das JVKostG Bundesrecht und gilt nicht unmittelbar für die dem jeweiligen Bundesland unterstehenden Gerichte, somit auch nicht den Nachlassgerichten. Wenn allerdings ein JVKostG des Bundeslandes die entsprechende Norm für anwendbar erklärt (was hier der Fall war), ist eine Anwendbarkeit auch im nachlassgerichtlichen Verfahren gegeben. Zudem war im Gesetzesentwurf zum JVKostG des Bundes explizit auch eine Negativauskunft in Nachlasssachen genannt, was auch dafür spricht, dass ein Kostenansatz möglich sein soll.

Folgerungen aus der Entscheidung

Die Entscheidung stellt klar, dass auch die in der erbrechtlichen Praxis häufige Negativauskunft (auch Negativattest) durch das zuständige Nachlassgericht Kosten i.H.v. 15 € auslöst. Das war zuvor umstritten, wurde aber nun obergerichtlich entschieden.

Praxishinweis

Die Entscheidung schützt die Staatskasse und stellt heraus, dass Negativauskünfte durch das Nachlassgericht ebenfalls kostenpflichtig sind, wenn auch mit einem überschaubaren Betrag von 15 €.

Ob das im Einzelfall tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt aber vom jeweiligen Bundesland ab. Gleichwohl sollte man sich die Frage als Berater oder auch als Auskunftsbegehrender stellen, ob es sich lohnt, hier über mehrere Instanzen zu prozessieren, um einen Betrag von 15 € zu sparen. Ist der Mandant an einer wirtschaftlichen Beratung interessiert, verbietet sich wohl eine entsprechende Tätigkeit, zumal mit dem OLG Berlin Brandenburg jedenfalls das Land Brandenburg die Sache nun klar zulasten der Auskunftsbegehrenden entschieden hat.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.08.2018 –3 W 13/18

Quelle: Rechtsanwalt und FA für Erbrecht Miles B. Bäßler