© Bundesagentur für Arbeit

Sozialrecht, Familienrecht -

Grundsicherung: Getrennte Wohnungen sind noch keine Trennung

Für eine Bedarfsgemeinschaft kommt es nicht allein auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob mindestens ein Ehepartner die eheliche Gemeinschaft ablehnt und dies nach außen erkennbar ist. Bei getrennten Wohnungen ist nicht unbedingt auch von einer Trennung auszugehen. Das hat das Sozialgericht Hannover im Fall einer Grundsicherungsbezieherin entschieden.

Darum geht es

Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder begehrten für die Monate April bis Juli 2026 höhere Leistungen nach dem SGB II.

Nach ihrer Eheschließung im März 2026 wurde der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen und unterhalte mit ihm keine Bedarfsgemeinschaft.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Hannover hat den Eilantrag abgelehnt.

Nach der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Ehemann als Zeuge vernommen wurde, spreche nach vorläufiger Einschätzung vieles dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens komme es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an.

Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Dafür hätten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beweisaufnahme habe vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben. Der Ehemann unterstütze die Familie u.a. bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag.

Er verfüge über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und beteilige sich regelmäßig an familiären Aktivitäten.

Zudem sprächen auch die Umstände der standesamtlichen und freikirchlichen Eheschließung gegen die Annahme, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag auf Gewährung höherer Bürgergeldleistungen im Eilverfahren blieb ohne Erfolg.

Sozialgericht Hannover, Beschl. v. 05.05.2026 - S 7 AS 334/26 ER

Quelle: Sozialgericht Hannover, Pressemitteilung v. 02.06.2026

 

Die smarte Lösung – auch für Apple-Betriebssysteme (Mac-OS)!

Mit dem übersichtlichen Berechnungsprogramm erledigen Sie Ihre familienrechtlichen Berechnungen schnell und rechtssicher.

23,32 € mtl. zzgl. USt