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Familienrecht -

Sorgerechtsstreit: Entschädigung wegen Heimunterbringung

Wird ein Kind vom Jugendamt aufgrund der Belastung durch einen schwelenden Sorgerechtsstreit fortdauernd in einem Kinderheim untergebracht, kann das unverhältnismäßig sein. Das hat das OLG Frankfurt entschieden und einem Kind wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung von 3.000 € zugesprochen. Zudem muss der Jugendamtsträger für künftige Schäden einstehen. 

Darum geht es

Der Kläger nimmt die beklagte Stadt Frankfurt am Main auf Schadensersatz wegen seiner Unterbringung in einem Kinderheim in Anspruch. 

Die getrenntlebenden Eltern des Klägers stritten über das Sorgerecht. Der damals sechsjährige Kläger lebte bei seiner Mutter und hatte regelmäßig Umgang mit seinem Vater. 

Der Vater informierte das Jugendamt, dass der Kläger ihm mitgeteilt habe, von der Mutter geschlagen worden zu sein. Das Jugendamt erhielt auch ein entsprechendes ärztliches Attest. 

Daraufhin nahm das Jugendamt den Kläger in Obhut und brachte den Kläger in einem Kinderheim unter. Das Familiengericht übertrug dem Jugendamt das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die Eltern widerriefen knapp drei Wochen nach der Unterbringung ihre zunächst erteilte Zustimmung. 

Knapp vier Monate später wurde der familiengerichtliche Beschluss vorläufig ausgesetzt und der Kläger kehrte zu seiner Mutter zurück. Nachfolgend hob das OLG im Sorgerechtsverfahren den Beschluss auf und übertrug das Sorgerecht auf den Vater. Dort lebt der Kläger seitdem.

Der Kläger begehrt Entschädigung wegen der erlittenen Trennung von seinen Eltern.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen (Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 25.11.2020 - 2-04 O 448/19). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Frankfurt teilweise Erfolg. 

Die Stadt als Trägerin des Jugendamtes wurde verurteilt, wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts an den Kläger 3.000 € zu zahlen und für künftige Schäden einzustehen.

Zur Begründung betonte das OLG zunächst, dass die anfängliche Inobhutnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung dargestellt habe. 

Insbesondere sei nicht feststellbar, dass das Jugendamt den Sachverhalt unzureichend ermittelt oder durch eine fehlerhafte Antragsstellung die gerichtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst habe. 

Darüber hinaus liege die Verantwortung für die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein beim Familiengericht. Zum Zeitpunkt der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt hätten die Eltern der Übertragung auch zugestimmt.

Pflichtwidrig habe aber die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamtes das Aufenthaltsbestimmungsrecht auch nach Ablauf einer kurzen Zeitspanne weiterhin zugunsten einer Fremdunterbringung ausgeübt. 

Die Fremdunterbringung eines Kindes aus Anlass eines tiefgreifenden Elternkonfliktes sei nur dann gerechtfertigt, wenn der permanente Elternkonflikt das Kindeswohl in hohem Maße und mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet. 

Zu berücksichtigen sei dabei stets der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Folgen der Fremdunterbringung dürften für das Kind nicht gravierender sein als die Folgen eines Verbleibs in der Herkunftsfamilie.

Hier könne die Inobhutnahme und Unterbringung in einem Kinderheim abgesehen von einer kurzen Übergangszeit nicht damit gerechtfertigt werden, dass der Kläger von seiner Mutter geschlagen wurde. 

Der Gefahr erneuter Misshandlungen habe vielmehr dadurch begegnet werden können, dass der Kläger bis zur endgültigen Entscheidung über das Sorgerecht bei seinem Vater untergebracht wurde. Ein solcher sofortiger Ortswechsel habe mit entsprechenden Unterstützungsleistungen auch begleitet werden können.

Der heftige und langwierige Streit der Eltern über das Sorge- und Umgangsrecht rechtfertige dagegen angesichts der mit der Fremdunterbringung einhergehenden Belastungen nicht deren Fortdauer. 

Kindern, die in einem hochkonflikthaften Streit zwischen den Elternteilen, die sie beide lieben, hineingezogen werden, sei nicht damit gedient, dass sie mit der Folge einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihre Beziehung zu beiden Elternteilen außerhalb der Familie untergebracht würden. Die ursprüngliche Herausnahme aus der Familie sei lediglich als kurzfristige Maßnahme veranlasst gewesen, in deren Verlauf eine Beruhigung eintreten sollte. 

Eine längere, monatelange Trennung von den Eltern habe der Kläger dagegen nicht als Entlastung von dem elterlichen Konflikt erleben können, sondern als ungerechtfertigte Folge dessen, dass er sich über die Misshandlungen durch seine Mutter beschwert habe.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.07.2023 - 1 U 6/21

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v. 18.08.2023

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