Kostenrecht -

DAV: Erfolgshonorar nur in Ausnahmefällen zulässig

Deutscher Anwaltverein legt Stellungnahme vor.

In einer jetzt vorgelegten Stellungnahme fordert der Deutsche Anwaltverein (DAV), die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nur im Ausnahmefall zuzulassen. Das Erfolgshonorar dürfe nicht zur „Standardvergütung“ werden, da sich der Preis für anwaltliche Dienstleistungen gegenüber den bisherigen Maßnahmen ansonsten deutlich verteuern würde.

Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars sei aber in Ausnahmefällen dann denkbar, um auf die besonderen Umstände des Mandats einzugehen.

Die Notwendigkeit einer Abkehr vom völligen Verbot des anwaltlichen Erfolgshonorars ergibt sich aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2006 (1 BvR 2576/04). Demnach muss der Gesetzgeber spätestens bis zum 30.07.2008 eine verfassungsmäßige Neuregelung vorlegen, die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zumindest dann Ausnahmen von dem strikten Verbot zulässt, „wenn der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen“.

Eine völlige Freigabe des Erfolgshonorars darf es nicht geben. Dies wäre aus Gesichtspunkten des Verbraucherschutzes gefährlich. Der Preis anwaltlicher  Dienstleistungen würde sich bei einer völligen Freigabe verteuern. Betriebswirtschaftlich wäre es unausweichlich, dass die erfolgreich zu Ende geführten Mandate die Honorarausfälle bei den erfolglosen oder erfolgsarmen Aufträgen mitfinanzieren müssten. Auch passe eine völlige Freigabe nicht in das System der Kostenerstattung.

Ein Erfolgshonorar dürfe es dann geben, wenn der Mandant anderenfalls seine Rechte nicht verfolgen könnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Betrag, um den gestritten wird, den einzigen Vermögensbestandteil des Mandanten darstellt. Zum Beispiel, wenn ein ansonsten mittelloser Mandant eine hohe Forderung als Erbanteil oder als Entschädigungsbetrag oder Schmerzensgeld geltend machen will.

Nach Ansicht des DAV müsse eine solche Regelung auch bestimmte Informationspflichten des Anwalts vorsehen. Auch sei zu beachten, dass bei einem Obsiegen eine Kostenerstattung durch den Gegner nur in der Höhe der gesetzlichen Vergütung erfolge.

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zum Gesetzesvorhaben des Bundesministeriums der Justiz für eine Änderung des strikten Verbots der Vereinbarung eines Erfolgshonorars, § 49b Abs. 2 BRAO, aufgrund der Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

Quelle: DAV - Pressemitteilung vom 22.08.07