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Anscheinsvollmacht nach Weitergabe des E-Mail-Passworts

Der Zugang zu einem E-Mail-Konto kann reichen, um den Anschein einer Vollmacht zu setzen. Das hat das OLG Zweibrücken entschieden. Demnach ist eine Einigung zwischen einer Immobilieneigentümerin und der Gebäudeversicherung über ein Vergleichsangebot rechtlich bindend, auch wenn das Angebot vom Ehemann kam. Im Streitfall hatte der Ehemann regelmäßig im Namen seiner Frau E-Mails verschickt.

Darum geht es 

Die Immobilieneigentümerin schloss eine Gebäudeversicherung für Wasserschäden ab. Nach einigen Jahren kam es tatsächlich zu einem Wasserschaden. 

Dieser blieb allerdings lange Zeit unentdeckt. Tröpfchenweise schädigte das Wasser über eine längere Zeit die Bausubstanz der Immobilie. 

Nachdem die Immobilieneigentümerin den Schaden im Jahr 2011 entdeckt hatte, verlangte sie von ihrer Versicherung Ersatz der Schäden. 

Auf der Grundlage eines Abfindungsvergleichs zahlte die Versicherung im Jahr 2014 einmalig hierauf eine Summe von 10.000 €. Aus Sicht der Versicherung war damit alles abgegolten, auch eventuelle Folgeschäden. 

Die Immobilieneigentümerin war anderer Meinung und verklagte die Versicherung im Jahr 2022 auf Ersatz weiterer, umfangreicher und erst im Jahr 2020 entdeckter Folgeschäden. 

Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Abfindungsvergleich nicht wirksam zustande gekommen sei, weil diesen nicht sie, sondern ihr Ehemann ohne ihre Kenntnis ausgehandelt und über ihren Emailaccount abgeschlossen habe. 

Tatsächlich beruhte der Vergleich auf einer E-Mail, die der Ehemann geschrieben hatte. Dem von der Versicherung engagierten Gutachter hatte er das Vergleichsangebot von 10.000 € unterbreitet, der dieses Angebot der Versicherung zugeleitet hatte. 

Anschließend hatte die Versicherung der Eigentümerin das Geld überwiesen und die Zahlung in einem Schreiben bestätigt.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Zweibrücken ist der Ansicht der Immobilieneigentümerin nicht gefolgt, sondern hat die Klageabweisung des Landgerichts Kaiserslautern im Ergebnis bestätigt. 

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Hauseigentümerin sich das Handeln ihres Ehemanns im Rahmen der Vertretungsregelungen zurechnen lassen muss. 

Indem sie ihrem Mann das E-Mail-Passwort genannt und es bewusst geduldet habe, dass dieser regelmäßig private, wie auch rechtsgeschäftliche E-Mails über ihren Account schrieb, habe sie einen falschen Anschein gesetzt. 

Auch weil der Ehemann die E-Mail im Namen seiner Frau und mit ihr als Absender verschickt habe, habe die Versicherung annehmen dürfen, dass die Immobilieneigentümerin selbst das Angebot unterbreitet habe. 

Der Vergleich sei auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Insbesondere auch nicht deshalb, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvergleichs noch nicht alle Folgeschäden bekannt gewesen seien. 

In einem Abfindungsvergleich legten die Parteien klar und eindeutig fest, dass sie die Sache endgültig erledigen und auch etwaige Folgeschäden bereinigen wollen, so das Gericht. 

Zwar könne es in Ausnahmefällen und bei einem krassen Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und (Folge)Schaden unbillig sein, den Vergleich aufrechtzuerhalten. Ein solches Missverhältnis könne der Senat nach dem vorgetragenen Sachverhalt aber nicht annehmen.
 
OLG Zweibrücken, Urt. v. 15.01.2025 - 1 U 20/24

Quelle: OLG Zweibrücken, Pressemitteilung v. 18.06.2025

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