Für die Frage, ob ein Ort als Geschäftsraum gilt, ist ausschlaggebend, wie sich die Räumlichkeiten für den Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstellen. Das hat das Landgericht Flensburg entschieden. Das Gericht stufte im Streitfall den Raum des Abschlusses eines Maklervertrags aufgrund seines äußeren Eindrucks als privaten Raum ein und bejahte ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB.
Darum geht es
Eine Maklerin verlangte von einem Kunden 16.065 € Maklerprovision für den Kauf einer Immobilie auf Sylt.
Den Maklervertrag hatten die Parteien in der Küche der Mutter der Maklerin in Tinnum unterschrieben. Zuvor hatte die Maklerin dem Kunden als Geschäftsadresse eine Anschrift in Keitum genannt.
Nachdem der Kunde die Immobilie gekauft hatte, widerrief er den Maklervertrag. Die Maklerin hielt den Widerruf für unwirksam. Sie argumentierte u.a., bei der Küche habe es sich um einen Geschäftsraum gehandelt.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Landgericht Flensburg hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung der Kammer stand dem Kunden ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei.
Entscheidend sei, wie sich die Räumlichkeiten für den Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstellten.
Die Küche auf dem Hof der Mutter vermittelte nach Ansicht des Gerichts den Eindruck eines privaten Raums und nicht eines Geschäftsraums. Daran habe auch ein Laptop und Visitenkarten auf dem Küchentisch oder ein Hinweis am Briefkasten nichts geändert.
Der Widerruf sei trotz Ablaufs der regulären vierzehntägigen Frist noch möglich gewesen, weil der Kunde nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
Auch einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB verneinte das Gericht. Der Kunde habe insbesondere nicht gezielt dafür gesorgt, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Landgericht Flensburg, Urt. v. 10.07.2026 - 2 O 25/26
Quelle: Landgericht Flensburg, Pressemitteilung v. 12.10.2026