Miet- und WEG-Recht -

Berufungsurteil: Rauchender Mieter Friedhelm A. muss ausziehen

Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des rauchenden Mieters Friedhelm A. gegen das Räumungsurteil des Amtsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Damit muss Friedhelm A. bis zum 31.12.2014 ausgezogen sein. Dem starken Raucher, der seit 40 Jahren in seiner Wohnung lebt, bleibt aber noch die Hoffnung auf eine erfolgreiche Revision beim BGH in Karlsruhe.

Das Verfahren um die Geruchsbelästigungen durch den Tabakkonsum des starken Rauchers hatte bundesweit für Aufsehen gesorgt.

Darum geht es

Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin kündigte das Mietverhältnis, nachdem sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hatten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Dem hat sich das Landgericht im Ergebnis angeschlossen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Landgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, um eine grundsätzliche Klärung der Frage zu ermöglichen, ob die durch das Rauchen eines Mieters verursachten Immissionen innerhalb eines Mehrfamilienhauses einen Kündigungsgrund darstellen können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung zurückgewiesen.

Dass ein Mieter in seiner Wohnung raucht, stelle für sich genommen zwar kein vertragswidriges Verhalten dar und könne dementsprechend weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, so das Gericht. Der schwerwiegende Pflichtverstoß liege im Fall des Friedhelm A. jedoch darin, dass dieser keine Maßnahmen getroffen habe, um zu verhindern, dass Zigarettenrauch in den Hausflur zieht.

Er habe die Geruchsbelästigung sogar noch gefördert, indem er seine Wohnung unzureichend gelüftet und seine zahlreichen Aschenbecher nicht geleert habe. Die Kammer war nach der Beweisaufnahme schließlich auch davon überzeugt, dass die Vermieterin Friedhelm A. mündlich im Jahr 2012 mehrfach wirksam abgemahnt hat.

Bei der Bemessung der langen Räumungsfrist hat die Kammer berücksichtigt, dass der Beklagte bereits seit ca. 40 Jahren in der Wohnung lebt.

Landgericht Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014 - 21 S 240/13 U

Quelle: Landgericht Düsseldorf, Pressemitteilung v. 26.06.2014