Miet- und WEG-Recht -

Erfüllungswirkung bei Mietzahlung unter Vorbehalt

Unter welchen Voraussetzungen entfaltet eine Mietzahlung unter Vorbehalt Erfüllungswirkung und wann entfällt diese?

Der BGH hatte über die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen einer Vertragsverletzung aufgrund fortwährend unpünktlicher Mietzahlungen zu entscheiden. Dabei stellte sich die - für den dem BGH vorliegenden Fall zwar nicht entscheidungserhebliche, gleichwohl aber praktisch bedeutsame - Frage, ob die Zahlung unter Vorbehalt immer Erfüllungswirkung i.S.v. § 362 Abs.1 BGB entfaltet.

Das Gericht stellt unter Hinweis auf eine Entscheidung des XI. Zivilsenats (BGH, Urteil vom 06.10.1998 - XI ZR 36/98, NJW 1999, 494) fest, dass dies dann nicht der Fall ist, wenn mit dem Vorbehalt lediglich die Rückforderung des geleisteten Betrags offen gehalten werden soll, ohne dass dafür eine Rechtfertigung dargetan oder sonst ersichtlich ist.

In der zitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats stellte der BGH seinerzeit unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass eine Leistung unter Vorbehalt gleichwohl Erfüllungswirkung entfaltet, wenn der Vorbehalt lediglich dazu dient, die Annahme eines Anerkenntnisses verhindern, die Wirkung des § 814 BGB ausschließen und die Möglichkeit der Rückforderung des Geleisteten gem. § 812 BGB offen zu halten. Hiervon ist in der Regel auszugehen.

Anders verhält es sich, so der BGH, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll.

Praxistipp: Auch wenn die Zahlung unter Vorbehalt in der Regel als Erfüllung angesehen wird, kann der Ausnahmefall zur potenziellen Haftungsfalle für den Anwalt werden. Fällt die Erfüllungswirkung weg, heilt z.B. die Nachzahlung ausstehender Mieten eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs nicht mehr gem. § 569 Abs. 3. Nr. 2 BGB.

Quelle: Rechtsanwalt Thomas Emmert - Beitrag vom 20.06.08