Genehmigung von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten

Das Verwaltungsgericht Hannover hat einem Eilantrag gegen die Genehmigung von Ferienwohnungen in einem reinen Wohngebiet stattgegeben. Nachträgliche Klarstellungen in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind demnach für die Auslegung von Bebauungsplänen älteren Datums nicht bindend, auch wenn die Regelung ausnahmsweise eine Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vorsieht.

Darum geht es

Das streitgegenständliche Grundstück liegt in einem seit dem 24.07.1970 rechtsverbindlich festgesetzten reinen Wohngebiet.

Die Landeshauptstadt Hannover genehmigte die Nutzung des überwiegenden Teils des Mehrfamilienhauses als Ferien- und Messewohnung und stützte sich hierbei auf die am 13.05.2017 in Kraft getretene Regelung in § 13a der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die enthaltenen Neuerungen sehen unter anderem die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Zulässigkeit von Ferienwohnungen in reinen Wohngebieten vor, weil sie zu den kleinen Beherbergungsbetrieben gehören können.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Verwaltungsgericht Hannover hat entschieden, dass die von der Landeshauptstadt Hannover erteilte Genehmigung für die Nutzungsänderung zweier Wohnungen zu Ferien- und Messewohnungen in einem reinen Wohngebiet sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und vorerst nicht ausgenutzt werden darf.

Mit dem Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen diese Genehmigung wiederherzustellen, hatte ein Nachbar daher Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts komme der Vorschrift des § 13a BauNVO keine Rückwirkung für Bebauungspläne älteren Datums zu. Dem Verordnungsgeber sei es verwehrt, in bestehende Bebauungspläne durch Änderungen der Baunutzungsverordnung hineinzuwirken.

Dies gelte auch, wenn der Verordnungsgeber die Änderung als „Klarstellung“ verstanden wissen will. Es sei lediglich denkbar, § 13a BauNVO als Auslegungshilfe heranzuziehen. Entscheidend bleibe aber, wie die Festsetzung eines reinen Wohngebietes damals von der Gemeinde verstanden wurde und werden musste.

Es bleibe daher in diesem Fall bei der in der ständigen Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts entwickelten bauplanungsrechtlichen Unterscheidung zwischen Ferienwohnungen und Beherbergungsbetrieben.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Hannover, Beschl. v. 23.07.2020 - 4 B 2507/20

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung v. 24.07.2020