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Miet- und WEG-Recht -

Nebenkosten: Anspruch auf Übersendung von Abrechnungsbelegen?

Mieter können nicht die Übersendung von Belegkopien für die Betriebskostenabrechnung verlangen, wenn die Einsicht der Unterlagen beim Vermieter zumutbar ist. Hierfür kommt es auf die Entfernung zur Mietwohnung an und nicht auf den Ort, an den der Mieter nach Mietende verzogen ist. Das hat das Landgericht Hanau entschieden. Im Streitfall hatte der Vermieter Nachforderungen berechnet.

Darum geht es

Nach Mietvertragsende verlangte der Mieter die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, welche der Vermieter mit der Kaution verrechnete. 

Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. 

Der Mieter bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage in Höhe der verrechneten Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung abgewiesen. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz hatte beim Landericht Hanau keinen Erfolg. 

Das Landgericht hat entshceiden, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hat. 

Der Vermieter habe die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässiger Weise die Übersendung von Kopien verlangte. 

Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor. 

Der Mieter könne auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das sei zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. 

Hierfür komme es jedoch auf die Entfernung der Mietsache zu diesem an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar sei. 

Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liege hingegen in seinem Risikobereich und führe nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.

Ergänzend hat das Gerciht noch darauf hingewiesen, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter die (vermeintliche) Unzumutbarkeit der Belegeinsichtnahme aufgrund der Entfernung auch nicht geltend gemacht hat. 

Dies sei jedoch erforderlich, um dem Vermieter die Möglichkeit zu geben, das Belegübersendungsverlangen, das mit einem höheren Aufwand verbunden ist, sachgerecht prüfen zu können.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Landgericht Hanau, Beschl. v. 24.03.2025 - 2 S 43/24

Quelle: Landgericht Hanau, Pressemitteilung v. 08.05.2025

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