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Schadensersatz nach häuslichem „Sanierungsunfall“ 

Ein Hauseigentümer, der bei einer Sanierung abgepumptes Wasser unkontrolliert abfließen lässt, muss den Schaden ersetzen, den das Wasser im Keller seines Nachbarn an Wänden und Fußböden hinterlassen hat. Nach dem OLG Oldenburg sind dann auch fiktive Kosten einer Fachfirma ersetzbar, weil ein Schädiger nicht davon profitieren soll, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitigt.

Darum geht es

Der Beklagte und seine Geschwister hatten das von ihnen geerbte Elternhaus in Osnabrück sanieren lassen. Dabei wurde auch Wasser aus dem Keller nach draußen gepumpt. 

Der Beklagte ging davon aus, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. 

Stattdessen gelangte es zum Nachbarhaus und dort über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn und durchnässte die Wände und den Fußboden.

Der Nachbar erhob Klage und verlangte rund 6.700 € ersetzt. Das Landgericht Osnabrück sprach ihm gut die Hälfte zu. Ein voller Ersatz sei nicht geschuldet, weil der Kläger keine Vorsorge dafür getroffen habe, dass das Wasser aus dem Lichtschacht auch bei Frost hinreichend ablaufen könne. 

Außerdem habe er den Schaden selbst behoben, so dass er nicht den Betrag verlangen könne, den eine Fachfirma in Rechnung gestellt hätte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das OLG Oldenburg hat dem Kläger auf seine Berufung hin jetzt den vollen Betrag zugesprochen. 

Dem Kläger sei kein Vorwurf zu machen. Der Lichtschacht sei zwar teilweise nicht in Ordnung gewesen, dies habe aber nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen, denn das Wasser wäre sonst über das Kellerfenster eingedrungen. 

Der Kläger könne auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt verlangen, weil ein Schädiger nicht davon profitieren solle, wenn ein Geschädigter einen Schaden selbst beseitige.

Das Urteil ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2022 - 6 U 328/21

Quelle: OLG Oldenburg, Pressemitteilung v. 13.09.2022

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