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Falscher Anwalt muss nach Zeugnisfälschung Schadensersatz zahlen

Das Amtsgericht München hat einen Jura-Studienabbrecher, der als Anwalt gearbeitet hat, zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe und 325.642 € Schadensersatz verurteilt. Der Mann hatte in einem Notariat Beglaubigungen juristischer Examenszeugnisse gefälscht. Nach Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer erlangte er mit den sich selbst bescheinigten exzellenten Noten lukrative Anstellungen.

Darum geht es

Der Angeklagte fälschte im Münchner Notariat seines früheren Ausbilders ab November 2015 Beglaubigungen juristischer Staatsexamenszeugnisse, in denen er sich 12,48 Punkte für das Erste Examen 2012 und 11,64 Punkte für das Zweite Examen mit Datum 25.05.2015 bescheinigte.

Solche Noten werden in Bayern nur von einem kleinen einstelligen Prozentanteil der Kandidaten erreicht. Tatsächlich hatte er das Jurastudium nach sechs Semestern ohne Abschluss abgebrochen.

Die Fälschungen legte der Angeklagte der Rechtsanwaltskammer zur Erlangung der Rechtsanwaltszulassung vor, um dann bis 30.09.2019 als Rechtsanwalt oder Syndikus zu arbeiten.

So verschaffte er sich zunächst bei einer angesehenen Großkanzlei eine Erstanstellung im Immobilienwirtschaftsrecht und erzielte in der Zeit vom April 2016 bis März 2018 ein Bruttogehalt von mindestens 193.042 €. Nachdem man dort seine Leistung durchaus auch kritisch bewertet hatte, suchte er nach eigener Kündigung neue Anstellung.

Zwei Angebote mit 75.000 und 100.000 € Anfangsgehalt schlug er aus, um sich als Syndikus bei einem großen Versicherungsunternehmen im Bereich Unternehmensrecht zu verdingen, wo er von 01.04.2018 bis 30.09.2019 ein Gehalt von brutto 132.600 € erhielt.

Dort war man mit seinen Leistungen zufrieden, er aber nicht mit dem ihm angebotenen Entwicklungschancen, so dass er nach Ausschlagung eines anderen Angebotes im November einen Anstellungsvertrag bei einer Kanzlei ab 01.01.2020 bei einem Anfangsgehalt von jährlich 120.000 € brutto abschloss.

Diesen Vertrag kündigte er noch im November, als man sich wegen des auf den Pfingstmontag 2015 lautenden Ausstellungsdatums beim Justizprüfungsamt nach der Richtigkeit des Zeugnisses erkundigt hatte, die Täuschung erkennen musste und Anzeige erstattete.

Der Angeklagte räumte seine Taten ein: „Das Geld war es nicht, das war es nie. Es war die Unfassbarkeit, dass ich trotz meiner fehlenden juristischen Ausbildung so gut vorankam. Ich würde mich als arroganten hochnäsigen Mitarbeiter beschreiben. Mit Kollegen habe ich mich gut verstanden. Bei Vorgesetzten bin ich immer in eine Abwehrhaltung gegangen, habe immer auf mein Recht bestanden, da ich auch immer so gute Noten gelogen habe.“

Sein letztes Wort endete mit der Aussage: „Ich werde mein Leben lang Buße tun.“

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München hat den 35jährigen nunmehrigen Handwerker Azubi wegen z.T. nur versuchten Betruges in sechs und Urkundenfälschung in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung und ordnete die Zahlung von 325.642 € an Wertersatz an.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die für Beamte entwickelten Grundsätze auch auf die Anstellung von Rechtsanwälten übertragbar sind. So auch im hiesigen Fall, da dem Angeklagten die erforderliche fachliche Qualifikation fehlt.

Der Angeklagte konnte somit im vorliegenden Fall zum jeweiligen Zeitpunkt der Gegenzeichnung der Arbeitsverträge unter rechtlichen Gesichtspunkten keine gleichwertige Gegenleistung für die ihm gewährte Vergütung erbringen. Es kommt hier somit auch nicht darauf an, ob er zufriedenstellende Leistungen tatsächlich erbracht hat.

Bei der konkreten Strafzumessung war hinsichtlich aller Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser bereits von Beginn an vollumfänglich geständig war. Der Angeklagte unterstützte die Ermittlungen und war kooperativ.

Auch während der Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte geständig ein und ersparte somit eine umfangreiche Beweisaufnahme. Der Angeklagte ist bisher nicht vorbestraft. Des Weiteren ist zu seinen Gunsten das Nachtatverhalten zu berücksichtigen.

Der Angeklagte bemühte sich eigenständig um eine Aufarbeitung. Auch ist zu seinen Gunsten die psychische Erkrankung, die ihre Basis bereits in den familiären Umständen findet, zu berücksichtigen. Zudem ist zu beachten, dass die Taten teilweise bereits längere Zeit zurücklegen.

Zuletzt ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich bei den Geschädigten entschuldigte und die Entschuldigung jeweils angenommen wurde. Der Angeklagte zeigt auch Reue.

Zulasten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass ein hoher Schaden in Höhe von 325.642 € eingetreten ist und auch eine weitere hohe Vermögensgefährdung vorlag. Zudem ist der Folgeschaden von mindestens 495.000 € zu berücksichtigen.

Dieser Betrag wurde von der geschädigten Kanzlei an Mandanten, für die der Angeklagte tätig war, bereits zurückgezahlt. Des Weiteren sind generalspräventive Gründe zulasten des Angeklagten zu beachten. Der Angeklagte spiegelte vor, Rechtsanwalt zu sein.

Der Beruf des Rechtsanwalts hat in der Gesellschaft einen besonderen Stellenwert und genießt besonders hohes Vertrauen, welches durch die Tat erschüttert wurde. Daher ist auch die Verteidigung der Rechtsordnung zu beachten.

Das Urteil ist aufgrund beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urt. v. 23.11.2020 - 823 Ls 231 Js 185686/19

Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung v. 04.12.2020