Sozialrecht -

Beitragszuschlag für Kinderlose ist rechtens

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung von pflegeversicherten Eltern gegenüber kinderlosen Versicherten durfte durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden.

Dem Gesetzgeber war es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte sich ein heute 57jähriger Bad Nauheimer gegen den Beitragszuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewehrt, der 0,25% des allgemeinen Beitragssatzes beträgt. Der Mann vertrat die Auffassung, eine Entlastung von Versicherten mit Kindern sei durch eine einseitige Belastung der kinderlosen Versicherten nicht gewährleistet und damit auch nicht zulässig.

Entscheidung:

Dem widersprache das Hessische Landessozialgericht. Dem Gesetzgeber sei es freigestellt, die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch Entlastung der einen oder durch Belastung der anderen vorzunehmen. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die hiervon nicht betroffen seien – in diesem Falle der pflegeversicherten Eltern.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht - Pressemitteilung vom 17.04.07