Sozialrecht -

Hartz IV: Eilverfahren bei Eingliederungsverwaltungsakt?

Der Eingliederungsverwaltungsakt eines Jobcenters ist gegenüber einem ALG II-Bezieher sofort vollziehbar, auch wenn dieser Klage vor dem Sozialgericht erhebt. Die bloße Verpflichtung zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründet demnach nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten Klärung im gerichtlichen Eilverfahren. Das hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Darum geht es

Ein 50-jährigen arbeitslosen Dekorateurs aus Hagen beantragte, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des örtlichen Jobcenters anzuordnen. Der Bezieher von Arbeitslosengeld II hatte sich bei seinem Sachbearbeiter im Jobcenter nicht mit dem Wunsch durchsetzen können, entsprechend seines ehrenamtlichen Engagements in der Sucht- und Kinderbetreuung eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen, die auch eine Tätigkeit im Kinder- und Jugendbereich einschloss.

Als er sich daraufhin weigerte, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, ersetzte das Jobcenter die Vereinbarung durch einen einseitigen Eingliederungsverwaltungsakt, der auf eine Vermittlung als Helfer - Lagerwirtschaft, Transport und als Servicefahrer zielte.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Dortmund lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Anfechtungsklage ab. Die bloße Verpflichtung des Antragstellers zu bestimmten Eingliederungsbemühungen begründe nicht die Erforderlichkeit einer beschleunigten gerichtlichen Klärung im Eilverfahren.

Die eigentliche Beeinträchtigung entstehe erst bei Verhängung einer Sanktion als Folge eines Verstoßes gegen den Eingliederungsverwaltungsakt. Es stehe dem Antragsteller frei, sich auf höherwertige Stellen im Kinder- und Jugendbereich zu bewerben, wobei das Jobcenter in seinem Eingliederungsverwaltungsakt auch die Kostenübernahme für Bewerbungen in alternativen Tätigkeitsbereichen zugesagt habe.

Ungeachtet dessen bestehe die Verpflichtung, zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit auch Tätigkeiten aufzunehmen, die nicht der Qualifikation oder den Vorstellungen des Antragstellers entsprächen, bereits auf Grund der gesetzlichen Zumutbarkeitsregelung. Soweit der Eingliederungsverwaltungsakt die Verpflichtung zu sechs Bewerbungen pro Monat auf nicht näher eingegrenzte sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse beinhalte, erscheine dies als realistische Vorgabe.

Sozialgericht Dortmund, Beschl. v. 03.09.2014 - S 35 AS 2893/14 ER

Quelle: Sozialgericht Dortmund, Pressemitteilung v. 12.09.2014