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Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung bei Bewerbungen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Eingliederungsvereinbarungen, die den Arbeitssuchenden zu Bewerbungen verpflichten, aber keine konkrete Regelung zur Übernahme der Bewerbungskosten vorsehen, unwirksam sind. Im Streitfall war ein Arbeitssuchender so zu einer bestimmten Zahl von Bewerbungen verpflichtet worden. Die Sanktionen waren auf dieser Grundlage rechtswidrig.

Darum geht es

Der 1977 geborene, alleinstehende Kläger schloss mit dem beklagten Jobcenter in 2011 und 2012 Eingliederungsvereinbarungen. Nach diesen war er verpflichtet, mindestens zehn Bewerbungsbemühungen pro Monat zu unternehmen und diese an einem Stichtag dem Jobcenter nachzuweisen. Das Jobcenter bot Unterstützungsleistungen zur Beschäftigungsaufnahme an; eine Regelung zur Erstattung von Bewerbungskosten des Klägers durch das Jobcenter enthielten die Eingliederungsvereinbarungen nicht.

In den drei hier maßgeblichen Monatszeiträumen erfüllte der Kläger nach Auffassung des Jobcenters seine Verpflichtung zu den monatlichen Eigenbemühungen nicht, weshalb das Jobcenter jeweils feststellte, dass wegen diesen Pflichtverletzungen das Arbeitslosengeld II des Klägers für drei Monate vollständig entfällt (Dezember 2011 bis Februar 2012, Juni bis August 2012, September bis November 2012). Das Sozialgericht hob die vom Kläger angefochtenen Sanktionsentscheidungen auf, das Landessozialgericht wies die Berufungen des Jobcenters zurück.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Bundessozialgericht hat die Revision des Jobcenters im Verfahren B 14 AS 30/15 R zurückgewiesen.

Die Sanktionsentscheidungen sind schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger durch die Eingliederungsvereinbarungen nicht zu Bewerbungsbemühungen verpflichtet war. Die Eingliederungsvereinbarungen sind als öffentlich-rechtliche Verträge jedenfalls deshalb insgesamt nichtig, weil sich das Jobcenter vom Kläger unzulässige Gegenleistungen versprechen lassen hat.

Denn die sanktionsbewehrten Verpflichtungen des Klägers zu den in den Vereinbarungen bestimmten Bewerbungsbemühungen sind unangemessen im Verhältnis zu den vom Jobcenter übernommenen Leistungsverpflichtungen zur Eingliederung in Arbeit.

Diese sehen keine individuellen, konkreten und verbindlichen Unterstützungsleistungen für die Bewerbungsbemühungen des Klägers vor; insbesondere zur Übernahme von Bewerbungskosten enthalten die Eingliederungsvereinbarungen keine Regelungen.

Dass gesetzliche Vorschriften die Erstattung von Bewerbungskosten ermöglichen, führt nicht dazu, dass die Eingliederungsvereinbarungen ein ausgewogenes Verhältnis der wechselseitigen Verpflichtungen von Kläger und Jobcenter aufweisen. Damit fehlte es jeweils an Verpflichtungen des Klägers zu Bewerbungsbemühungen und so bereits an den Grundlagen für die angefochtenen Sanktionsentscheidungen.

Die Beteiligten haben in den weiteren Verfahren (B 14 AS 26/15 R und B 14 AS 29/15 R) Unterwerfungsvergleiche geschlossen.

Bundessozialgericht, Urt. v. 23.06.2016 - B 14 AS 30/15 R - B 14 AS 26/15 R - B 14 AS 29/15 R

Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung v. 23.06.2016