Sozialrecht -

Hausbesuche bei Hartz IV

 

AlG II-Bezieher müssen Hausbesuche nicht grundsätzlich hinnehmen.

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist ein hohes, verfassungsrechtlich geschütztes Gut. Deshalb müssen Bezieherinnen und Bezieher von AlG II Hausbesuche der Arbeitsagentur bzw. ihrer Kommune als Träger der Grundsicherung nur dann gestatten, wenn diese berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären.

 

 

Sachverhalt:Die 64jährige Wiesbadenerin hatte im Herbst 2005 AlG II-Leistungen beantragt. Sie war zuvor selbständig tätig gewesen, hatte ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben jedoch aus Krankheitsgründen einstellen müssen. Sie bewohnte eine nach den Maßstäben des Gesetzes zu große Wohnung, machte aber geltend, sich krankheitshalber vorläufig nicht um eine neue, kleinere Wohnung bemühen zu können.

Mitarbeiter der Stadt Wiesbaden als Trägerin der AlG II-Leistungen wollten daraufhin bei einem Hausbesuch die genaue Wohnungsgröße ermitteln und prüfen, ob die Antragstellerin ihrer bisherigen selbständigen Tätigkeit tatsächlich nicht mehr nachgeht. Als die Betroffene einem Hausbesuch nicht ohne weiteres zustimmte, lehnte die Stadt ihren Antrag auf AlG II-Leistungen ab.

Entscheidung:

Das Landessozialgericht stellte nun klar, dass im vorliegenden Fall kein über einen vagen Verdacht hinausgehender berechtigter Zweifel an den Angaben der Antragstellerin bestanden habe. Ein konkreter Hinweis darauf, dass sie weiterhin selbständig tätig sei, habe nicht vorgelegen. Ein Hausbesuch sei im übrigen kein taugliches Mittel, um eine mögliche Geschäftstätigkeit der Antragstellerin nachzuweisen. Die Ablehnung eines Hausbesuchs könne daher auch nicht als Grund herangezogen werden, um Leistungen der Grundsicherung zu verweigern.

 

 

 

 

 

Quelle: LSG Hessen - Pressemitteilung vom 07.02.06