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Verkehrsrecht -

Airline haftet für Umbuchungen wegen Schlechtwetter

Schlechtes Wetter lässt für Flugpassagiere bei Umbuchungen nicht per se die Entschädigung entfallen. Das hat das Landgericht Lübeck klargestellt. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle sind demnach übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. Nur bei weitreichenden Folgen für den Flugbetrieb liegt ein außergewöhnlicher Umstand nach der Fluggastrechte-Verordnung vor.

Darum geht es

Der Kläger machte mit seiner Familie Urlaub in Griechenland. Für den Rückflug wurde die Familie umgebucht. Letztlich landete die Familie nicht wie geplant am Nachmittag in Lübeck, sondern erst kurz vor 3:00 Uhr nachts in Hannover.

Eine Entschädigung wollte das beklagte Flugunternehmen nicht zahlen. Begründung: Bereits der Hinflug von Deutschland nach Griechenland sei das Flugzeug wegen starken Windes umgeleitet worden. 

Dies habe den weiteren Flugplan durcheinandergebracht und habe die späteren Umbuchungen und Umleitungen überhaupt erst verursacht. Für die schlechten Wetterbedingungen als Auslöser des Ganzen hafte das Flugunternehmen aber nicht.

Das Amtsgericht Lübeck hat entschieden, dass die Familie Anspruch auf eine Entschädigung nach den gesetzlichen Fluggastrechten hat (Urt. v. 03.02.2023 - 21 C 1640/22). 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Lübeck hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. 

Schlechtes Wetter allein lasse nach dem Gesetz die fällige Entschädigung nicht entfallen. Gewitter, starke Regen- oder Schneefälle seien übliche Ereignisse, mit denen Fluggesellschaften rechnen müssen. 

Auch allein starker Wind schließe Fluggastrechte nicht aus – es sei denn, der Wind sei so außergewöhnlich stark gewesen, dass das Flugzeug nicht mehr landen konnte oder der gesamte Flughafen gesperrt werden musste.

Auch wetterbedingter Treibstoffmangel (der dann zur Umleitung führte) entlaste das Flugunternehmen nicht. 

Es obliege allein dem Unternehmen, welches Fluggerät auf welcher Strecke eingesetzt wird und welche Treibstoffreserven für die Durchführung des Fluges veranschlagt werden. 

Es müsse auch alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um diese Verzögerung zu vermeiden. Vor Gericht müsse das Unternehmen erklären können, wieviel Treibstoffreserve das Flugzeug mitführte und ob diese Menge den einschlägigen europäischen Richtlinien entsprach. 

Es reiche nicht aus, lediglich zu behaupten, dass das Flugzeug „nicht mehr genügend Kerosin“ hatte, um die Rechte der Fluggäste entfallen zu lassen.

Es fehlt insoweit schon an dem erforderlichen Vortrag, ob das konkret eingesetzte Flugzeug nach den einschlägigen Herstellervorgaben bei den konkreten Windverhältnissen gelandet werden konnte.

Vor diesem Hintergrund konnte das Gericht nicht festgestellen, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung (Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004) vorlag. Das Flugunternehmen muss somit rund 3.600 € Entschädigung bezahlen.

Landgericht Lübeck, Beschl. v. 16.06.2023 - 14 S 33/23

Quelle: Landgericht Lübeck, Pressemitteilung v. 02.08.2023

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