Verkehrsrecht -

Gebrauchter Mietwagen ist kein Jahreswagen aus 1. Hand

OLG Hamm, Urt. v. 20.07.2010 - I-4 U 101/10

Bei einem Mietwagen ist die Angabe „Jahreswagen – 1 Vorbesitzer / 1. Hand“ irreführend, wenn nicht über die Art des Vorbesitzers aufgeklärt wird.

Darum geht es:

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Kfz-Händlerin über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser Pkw war zuvor gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt (Landgericht Essen, Beschl. v. 18.10.201 -  45 O 5/10).

Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss wieder aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (Landgericht Essen, Urt. v. 19.03.2010 - 45 U 5/10).

Der 4. Zivilsenat des OLG Hamm hat nun die landgerichtliche Unterlassungsverfügung bestätigt.

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin kann Unterlassung der streitgegenständlichen geschäftlichen Ankündigung verlangen. Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 1 mit §§ 3 Abs. 1 Satz 1; 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG, weil die Antragsgegnerin mit ihrer Internetankündigung, die geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist, den angesprochenen Verkehr über eine wesentliche Eigenschaft der zum Verkauf angebotenen Fahrzeuge irreführen kann.

Irreführende Handlung

Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde.

Empfängerhorizont eines Durchschnittverbrauchers

Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

Quelle: OLG Hamm - Pressemitteilung vom 30.08.10