Verkehrsrecht -

Haftungsquote bei verfrühter Öffnung der Tiefgarage

Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss mit der Betätigung des Öffnungssignals für das Tiefgaragentor abwarten, bis er Blickkontakt zu diesem hat.

Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses darauf hin während seiner Ausfahrt, hat er mindestens 50 Prozent des entstehenden Schadens selbst zu tragen.

Die spätere Klägerin hatte für ihren PKW Toyota einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet. Anfang Oktober 2007 wollte sie eines Tages die Tiefgarage verlassen. Noch auf ihrem Stellplatz, von dem man das Tor nicht einsehen konnte, betätigte sie die Fernsteuerung, in dem sie auf „öffnen“ drückte. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Auf Grund des von der Klägerin gesen-deten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Klägerin ausfuhr und beschädigte deren Motorhaube und Dach.

Den Schaden von insgesamt fast 4600 Euro verlangte die Autobesitzerin von dem späteren Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht davon die Hälfte, weswegen die Klägerin bezüglich der zweiten Hälfte Klage vor dem AG München erhob.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab:

An dem Unfall träfe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, das mit mindestens 50 Prozent anzusetzen sei. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von diesem aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es sei schließlich nie ausschließbar, dass ein anderer Stellplatzbe-sitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere; dies auch deshalb, weil es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender PKW dem Rolltor ein Signal schi-cken können.

Angesichts dieser Unwägbarkeiten sei es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwar-ten, an dem er einen Blick auf das Tor habe.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: AG München - Pressemitteilung vom 03.11.08