Verkehrsrecht -

Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Nur mit ausdrücklicher Genehmigung oder in den abschließend aufgezählten Ausnahmefällen dürfen Lkw in der Zeit vom 01.07. bis 31.08.2009 auf deutschenAutobahnen und Bundesstraßengefahren werden.

Informieren Sie sich über die Verbotsstrecken, Verbotszeiten und Ausnahmeregelungen.Außerdem können Sie für sich und Ihre Mandanten das vom Bundesverkehrsministerium herausgegebene Faltblatt über das Lkw-Ferienverbot als pdf-Datei herunterladen.

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August 2009 ist der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Unter das Verbot fallende Fahrzeuge:
Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen.

Verbotszeiten:
Alle Samstage vom 1. Juli bis 31. August 2009 jeweils von 7.00 - 20.00 Uhr.

Verbotsstrecken:

Lfd. Nr.

Autobahn

Streckenbeschreibung

1

A 1

von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West,Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck

2

A 2

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

3

A 3

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Münchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

4

A 4/E 40

von der Anschlussstelle Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nossen

5

A 5

von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg

6

A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

7

A 7

von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck überAutobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

8

A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

9

A 9/E 51

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

10

A 10

Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

11

A 45

von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

12

A 61

von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

13

A 81

von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen

14

A 92

von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

15

A 93

von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

16

A 99

von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

17

A 215

von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

18

A 831

von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

19

A 980

von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

20

A 995

von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

Lfd. Nr.

Bundesstraße

Streckenbeschreibung

1

B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

2

B 96/E 251 Neubrandenburger Ringbis Berlin

Sonntagsfahrverbot:
Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00 - 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (Paragraf 30 Absatz 3 Straßenverkehrs-Ordnung) gilt unverändert.

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:
Ausnahmegenehmigungen erteilen in begründeten Fällen die zuständigen Straßenverkehrsbehörden der Bundesländer. Für aus den Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland einfahrende Lkw ist die jeweilige Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübergang liegt, über den deutsches Hoheitsgebiet erreicht wird.

Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger.
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr).
  3. Beförderungen von
    a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit oben genannten Fahrten stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Diese Informationen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) können Sie sich auch als pdf-Datei herunterladen:

Quelle: BMVBS - Pressemitteilung vom 06.05.09