Verkehrsrecht -

Polizeigebühren für „Klimakleber“?

Die Berliner Polizei darf vorläufig keine Gebühren von Demonstrierenden der Klimabewegung, die sich auf der Straße festkleben, dafür verlangen, dass sie die Klebeverbindung auflöst und die Personen vom Ort wegträgt. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden. Bereits gezahlte Gebühren müssen von der Polizei vorerst zurückgezahlt werden.

Darum geht es

Der Antragsteller hatte sich im Juni 2022 zusammen mit mehreren anderen Personen auf einer Straßenkreuzung in Berlin festgeklebt, um so gegen die Klimapolitik der Bundesregierung demonstrieren. 

Nachdem er durch die Polizei zum Verlassen der Fahrbahn aufgefordert worden, dem aber nicht nachgekommen war, lösten Einsatzkräfte die Klebeverbindung und trugen ihn von der Fahrbahn. 

Mit Bescheid vom 13.04.2023 erhob die Polizei Berlin hierfür vom Antragsteller - gestützt auf die Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) - eine Gebühr in Höhe von 241 €. 

Zur Begründung hieß es, der Straßenverkehr sei durch die Sitzblockade des Antragstellers erheblich behindert worden sei, was eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt habe. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Eilantrag gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Gebührenbescheid hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. 

Nach Auffassung der 1. Kammer erfasst der von der Polizei herangezogene Gebührentatbestand die vorliegende Konstellation nicht. 

Zwar sieht Tarifstelle 8 des Gebührenverzeichnisses zur PolBenGebO vor, dass vom Gebührenschuldner für die unmittelbare Ausführung von Maßnahmen und für Ersatzvornahmen zur Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gemäß den §§ 14, 15 und 36 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) für Personen und Tiere in Notlagen je Einsatzfall 241,00 € zu fordern ist. 

Diese Voraussetzungen hätten hier aber nicht vorgelegen. Denn bei der zugrundeliegenden Maßnahme habe es sich weder um eine Ersatzvornahme noch um eine unmittelbare Ausführung gehandelt. 

Eine Ersatzvornahme liege nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nur bei einer vertretbaren Handlung vor, deren Vornahme durch einen anderen möglich sei. Das sei hier gerade nicht der Fall, weil nur der Antragsteller selbst sich habe entfernen können. 

Es sei aber auch nicht um eine unmittelbare Ausführung gegangen. Denn diese setze eine polizeiliche Maßnahme voraus, die ohne den Willen des Pflichtigen durchgeführt worden sei, nicht aber - wie hier - gegen diesen. 

 wenn dies anders zu beurteilen sein sollte, habe die Maßnahme ausweislich der Begründung des Gebührenbescheides jedenfalls nicht der Gefahrenabwehr für Personen, Sachen oder Tiere gedient, sondern allein dem Zweck, den ungehinderten Straßenverkehr zu ermöglichen. 

In Folge der Entscheidung muss die Polizei dem Antragsteller die bereits gezahlte Gebühr vorerst zurückerstatten.

Gegen den Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschl v. 21.09.2023 - VG 1 L 363/23

Quelle: Verwaltungsgericht, Pressemitteilung v. 26.09.2023

Spezialreport Fahrerflucht 2022

Wie Sie Ihre Mandanten bei Fahrerflucht erfolgreich verteidigen können, zeigt Ihnen unser Autor und Fachwanwalt für Verkehrsrecht Christian Sitter im vorliegenden Spezialreport.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

 

Der Ratgeber in Ihrem beruflichen Alltag, der Sie stets bei der Betreuung Ihrer strafrechtlichen Mandate begleitet – und das in einer einzigartigen Kombination aus Fachbuch, CD, Online-Modul + App!

179,00 € zzgl. Versand und USt