Verkehrsrecht -

Verkehrsunfälle: Kein Ersatzanspruch bei nicht reparierten Vorschäden

Stellt sich nach einem Verkehrsunfall heraus, dass nicht alle geltend gemachten Kfz-Schäden auf den Unfall zurückzuführen sind, kann dies zum Verlust des gesamten Schadensersatzanspruchs führen. Auch für einen plausiblen Teilschaden muss die Versicherung dann nicht einstehen. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall betraf das Reparaturkosten von rund 5.000 €. 

Darum geht es

Eine Frau aus Mannheim hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß in Ludwigshafen abgestellt, als der Fahrer eines anderen Fahrzeugs beim Ausparken leicht gegen das Heck des geparkten Autos stieß. Die Frau ließ daraufhin ein Gutachten über die Höhe der Reparaturkosten einholen. 

Die vom Privatgutachter ermittelten Reparaturkosten in Höhe von ca. 5.000 € forderte die Frau nun von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Die Klage hatte vor dem Landgericht Frankenthal keinen Erfolg.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige stellte zwar fest, dass manche der geltend gemachten Schäden plausibel auf den Unfall zurückzuführen sein könnten. 

Es gebe jedoch, so der Sachverständige, auch Kratzer in unterschiedliche Richtungen, die nicht gleichzeitig bei einem Unfall entstehen könnten. Auch mache die Frau Schäden in Bereichen geltend, in denen es überhaupt keinen Anstoß gegeben habe. 

Der Sachverständige konnte somit sicher ausschließen, dass sämtliche Schäden auf dieses Unfallereignis zurückzuführen sind. Damit stand für das Gericht fest, dass die Folgen eines früheren Unfalls nicht - wie von der Frau behauptet - ordnungsgemäß repariert worden waren. 

In einer solchen Situation lasse sich, so die Kammer, nicht sicher feststellen, ob oder welche der Schäden zusätzlich bei dem späteren Unfall entstanden seien. Die Versicherung muss damit nach dem Urteil auch nicht für den grundsätzlich plausiblen Teilschaden einstehen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum OLG Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 09.06.2021 - 1 O 4/20

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 28.06.2021