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Verkehrsrecht -

Verkehrsunfall: Wann sind Videoaufnahmen verwertbar?

Aufnahmen von in Autos verbauten Kameras sind für eine Unfallrekonstruktion verwertbar, wenn sie nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentieren und das Beweisinteresse im Einzelfall höher zu bewerten ist, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden. Im Streitfall war ein Autofahrer gegen die geöffnete Tür eines geparkten Pkw gefahren.

Darum geht es 

Die Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls ist für die Schuldfrage und damit für die Haftung der am Unfall Beteiligten oft entscheidend. 

Im konkreten Fall parkte der Teslafahrer sein Fahrzeug in Maxdorf in einer Parkbucht am Straßenrand. Er stieg aus und öffnete die hintere Tür auf der Fahrerseite, um seine zweijährige Tochter aus dem Auto zu holen. 

Ein vorbeifahrender Opel fuhr gegen die geöffnete Tür des Teslas und verursachte einen Gesamtschaden von mehr als 8.000 €. 

Der Opelfahrer behauptete, die Tür sei plötzlich und unvermittelt geöffnet worden, er habe deshalb den Unfall nicht vermeiden können. Eine im Tesla verbaute Kamera hat das Geschehen vollständig aufgezeichnet. 

Wesentliche Entscheidungsgründe

Das Landgericht Frankenthal sah die Kameraaufnahme ein und gab dem Teslafahrer überwiegend Recht. 

Das Gericht verurteilte den Opelfahrer und dessen Versicherung, 70 % des entstandenen Schadens zu tragen. 

Durch das Video sei nachgewiesen, dass der Fahrer des vorbeifahrenden Opel die bereits geöffnete Tür des Tesla hätte erkennen und unfallfrei daran vorbeifahren können. 

Belange des Datenschutzes stehen demnach der Verwertung des Videos hier nicht entgegen. 

Denn selbst wenn ein Datenschutzverstoß vorliege, habe das nicht automatisch zur Folge, dass die Verwertung der Videoaufnahme verboten sei. 

Solche Aufnahmen seien jedenfalls dann verwertbar, wenn nur neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert würden und das Beweisinteresse des Geschädigten im Einzelfall höher zu bewerten sei, als das Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners. 

Die gebotene Abwägung gehe im konkreten Fall überwiegend zugunsten des Teslafahrers aus. Dieser muss allerdings 30 % seines Schadens selbst tragen, weil er die Tür über längere Zeit weit geöffnet stehen ließ. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Landgericht Frankenthal, Urt. v. 07.07.2025 - 5 O 4/25

Quelle: Landgericht Frankenthal, Pressemitteilung v. 29.01.2026

 

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