Verkehrsrecht -

Vorfahrt für Einsatzfahrzeuge

Das Landgericht Coburg hat zur Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall entschieden, bei dem ein Krankentransporter mit einem vor ihm ausscherenden Pkw kollidiert war.

Demnach kann ein Kraftfahrer nicht ohne weiteres davon ausgehen, ihm werde Platz gemacht, unddaher zum Überholen ansetzen, wenn der vor ihm fahrende Pkw langsamer wird und nach rechts zieht.

Sachverhalt:

Die Klägerin war in einer Autobahnbaustelle unterwegs. Ein vor ihr fahrendes Fahrzeug orientierte sich zum rechten Fahrbahnrand und verlangsamte die Geschwindigkeit deutlich. Als die Klägerin nach links ausscherte, um zu überholen, stieß sie mit dem von hinten kommenden Krankenwagen zusammen. Die Klägerin war der Auffassung, dass den Krankenwagenfahrer ein hälftiges Mitverschulden traf.

Gerichtsentscheidung:

Nach Zeugenvernehmung stand fest, dass der Krankenwagen zum Unfallzeitpunkt mit Martinshorn und Blaulicht unterwegs war. Als so genanntes Wegerechtsfahrzeug kam ihm deshalb ein Anspruch auf "freie Bahn" zu. Der vor der Klägerin Fahrende hatte die Sonderzeichen auch bemerkt und deshalb abgebremst – anders als die Klägerin. Sie hatte vor dem Ausscheren nicht in den Rückspiegel gesehen und außerdem auch den Blinker nicht betätigt, so dass derFahrer des Krankenwagensden Unfall nicht verhindern konnte.

Quelle: LG Coburg - Pressemitteilung vom 29.01.09