Verkehrsrecht -

"Vorführwagen" impliziert kein Alter

BGH, Urt. v. 15.09.2010 - VIII ZR 61/09

Der Begriff "Vorführwagen" enthält keine Aussage über das Alter des Fahrzeugs. 

Darum geht es:

Der Kläger kaufte im Juni 2005 vom Beklagten, einem Händler, unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein vom Verkäufer als Vorführwagen genutztes Wohnmobil. In dem Kaufvertrag sind der abgelesene Kilometer-Stand und die "Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer" mit 35 km angegeben. In der Zeile "Sonstiges" heißt es: "Vorführwagen zum Sonderpreis …". Die Fahrzeugübergabe fand im Juli 2005 statt; die Erstzulassung erfolgte aufden Kläger.

Im November 2005 erfuhr der Käufer auf einer Messe, dass essich bei dem Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 handelt.

UnterBerufung darauf erklärte er im März 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.Mit seiner Klage begehrt der Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 64.000 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Verkäufers die Klage abgewiesen.

 

Die dagegen gerichtete Revision des Käufers hatte keinen Erfolg.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass allein die Bezeichnung eines Fahrzeugs als Vorführwagen keinen Rückschluss auf das Herstellungsdatum zulässt.

Die Tatsache, dass es sich bei dem im Jahr 2005 als Vorführwagen verkauften Wohnmobil um einen Aufbau aus dem Jahr 2003 gehandelt hat, stellt daher keinen Sachmangel dar, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würde.

Inhalt der Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen"

 

Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztesFahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und nochnicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Die Beschaffenheitsangabe "Vorführwagen" umfasst hingegen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen.

Soweit mit der Bezeichnung "Vorführwagen" häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handele, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Allgemeinen nur für kürzere Probefahrten genutzt wird und auch als Ausstellungsobjekt keinergrößeren Abnutzung unterliegt.

Ausnahme nur bei besonderen Umständen

Ein Rückschluss auf das Alter des Vorführwagens kann angesichts dessen nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt sein. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht gegeben.

 

Quelle: BGH - Pressemitteilung vom 15.09.10