Autoren: Antweiler/Sitter |
Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Entlassungen in demselben Betrieb erfolgen. Betrieb i.S.d. § 17 KSchG ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt.42) Der Betriebsbegriff des § 17 KSchG entspricht dem betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff.
Auf selbständige Betriebsteile finden die Massenentlassungsvorschriften gesondert Anwendung.43) Betriebsteile gelten gem. § 4 Abs. 1 BetrVG dann als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 BetrVG (Betriebsratsfähigkeit) erfüllen und räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt liegen oder durch Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.
Keine Betriebe i.S.d. § 17 KSchG sind:
Kleinbetriebe mit weniger als 20 Arbeitnehmern (§ 17 Abs. 1 KSchG), |
Saison- und Kampagnebetriebe, soweit Entlassungen durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind (§ 22 Abs. 1 KSchG), |
42) | BAG, Beschl. v. 25.09.1986 - 6 ABR 68/84, BAGE 53, 119 = NZA 1987, 708. |
43) | BAG, Urt. v. 13.03.1969 - |
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