7/9.2.7 Betriebsbegriff

Autor: Sitter

Betrieb

Eine Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn die Entlassungen in demselben Betrieb erfolgen. Das BAG hat den Betrieb i.S.d. § 17 KSchG zunächst im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn als organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, verstanden.46) Nunmehr legt das BAG im Anschluss an den EuGH47) der Prüfung von Massenentlassungen nur noch den unionsrechtlichen Betriebsbegriff zugrunde. Ein Rückgriff auf nationales Recht verbietet sich.

Dabei muss es sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt.48) Es kommt nicht darauf an, ob diese Einheit bzw. dieser Unternehmensteil selbständig mit seiner Leitung über Massenentlassungen entscheiden kann. Es ist ebenso wenig erforderlich, dass eine Selbständigkeit in finanzieller, technologischer, verwaltungsmäßiger oder wirtschaftlicher Hinsicht besteht.