6/19.1.1 Rechtsgrundlagen der Altersteilzeit

Begriff der Altersteilzeit

Altersteilzeit ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers des ATZG in seiner Grundstruktur als subventioniertes Jobsharing1) zu sehen: Das Arbeitsverhältnis eines mindestens 55 Jahre alten Beschäftigten wird in den Jahren vor seiner Altersrente in eine Teilzeitbeschäftigung umgewandelt, die mehr als geringfügig i.S.d. § 8 SGB IV ist. Der ältere Beschäftigte erhält nicht nur ein anteiliges Arbeitsentgelt, sondern 20 % auf sein Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit. Auch sind zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mindestens in Höhe des Beitrags zu entrichten, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbeitrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt.2)

Wird der insoweit teilweise frei gewordene Arbeitsplatz des älteren Beschäftigten mit einem Arbeitslosen, Ausgebildeten oder (in Unternehmen bis 50 Beschäftigten) Auszubildenden wieder besetzt, werden dem Arbeitgeber die über das anteilige Arbeitsentgelt hinausgehenden Mehraufwendungen von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.