6/19.1.2 Voraussetzungen der Altersteilzeit seitens des Arbeitnehmers

6/19.1.2.1 Begünstigter Personenkreis der Altersteilzeit

1. Arbeitnehmer (§ 2  Abs. 1  ATZG)

Arbeitnehmer

Altersteilzeit kann mit Beschäftigten vereinbart werden, die Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind, also eine Erwerbstätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu einem Arbeitgeber ausüben.1)

1)

 DA 2.1(3).

2. Lebensalter: 55 Jahre (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 ATZG)

55 Jahre

Altersteilzeit ist nur für Arbeitnehmer möglich, die bei Beginn des Altersteilzeitverhältnisses das 55. Lebensjahr vollendet haben.

3. Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 ATZG)

Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (ca. drei Jahre) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet haben, die nicht beim selben Arbeitgeber zurückgelegt sein muss. Versicherungspflichtige Beschäftigungen in einem EU-/EWG-Mitgliedstaat bzw. der Schweiz sind zur Erfüllung der Vorbeschäftigungszeiten ebenfalls zu berücksichtigen, bestimmte andere Auslandsbeschäftigungen auch.2)

Teilzeitbeschäftigte

Seit dem Jahr 2000 ist es nicht nur Vollzeitbeschäftigten, sondern auch Teilzeitbeschäftigten - sofern sie bisher bereits versicherungspflichtig (§ 8 SGB IV)3) teilzeitbeschäftigt waren - möglich, die Regelungen des in Anspruch zu nehmen.