6/19.1.6 Durchführung des Altersteilzeitverhältnisses

6/19.1.6.1 Beratung und Information des Altersteilzeitbeschäftigten

Pflicht zur Beratung und Information

Das Altersteilzeitverhältnis, das i.d.R. mit einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist, führt bei den betroffenen Arbeitnehmern zu weitreichenden Einschnitten, vor allem finanzieller Art. Der Arbeitgeber ist daher gehalten, den Altersteilzeitbeschäftigten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Altersteilzeit und ihre Folgen umfassend zu beraten und zu informieren. Dabei dürfen die Auskünfte weder falsch noch unvollständig sein.1) Der Umfang der Hinweis- und Aufklärungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und ergibt sich aus einer umfassenden Interessenabwägung. Kriterien können z.B. sein:2)

Die Vereinbarung der Altersteilzeit kommt auf Initiative des Arbeitgebers zustande.

Der Arbeitnehmer hat ein erkennbares Informationsbedürfnis und der Arbeitgeber entsprechende Beratungsmöglichkeiten. Überfordert werden darf der Arbeitgeber jedoch nicht.

Verletzung dieser Pflicht

Verletzt der Arbeitgeber diese arbeitsvertragliche Nebenpflicht, kommen Schadenersatzansprüche nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung in Betracht.3)