Die gesetzliche Altersteilzeit verlangt auf Arbeitgeberseite gem. § 3 ATZG die Erfüllung folgender Voraussetzungen:
Gewährung des Arbeitsentgelts auf der Basis der reduzierten Arbeitszeit, |
Aufstockung des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit um 20 %, |
zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt. |
Der Altersteilzeitbeschäftigte erhält ein Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit, das sich - vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen - aus den bisher gewährten Entgeltbestandteilen zusammensetzt. Die Höhe dieses Altersteilzeitarbeitsentgelts richtet sich nach dem Umfang der reduzierten Arbeitszeit, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen.
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