Der Altersteilzeitbeschäftigte befindet sich während der gesamten Altersteilzeit in einem Arbeitsverhältnis, somit in einem Beschäftigungsverhältnis gem. § 7 SGB IV. Er unterfällt damit grundsätzlich allen gesetzlichen Sozialversicherungen.1) Dies gilt auch für die Freistellungsphase im Altersteilzeitblockmodell. Denn gem. § 7 Abs. 1a SGB IV besteht ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis auch bei unregelmäßiger Arbeitszeitverteilung und Freistellungsphasen, wenn die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und die Höhe des Arbeitsentgelts für die Zeit der Freistellung und für die Zeit der Arbeitsphase nicht unangemessen voneinander abweichen. Unerheblich ist, ob die Altersteilzeit von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wird.
1) | Küttner/Schlegel, Kap. 10 Rdnr. 57; ErfK/Rolfs, ATZG, § 10 Rdnr. 1. |
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