6/19.1.8 Ende des Altersteilzeitverhältnisses

6/19.1.8.1 Beendigungstatbestände des Altersteilzeitverhältnisses

Vereinbartes Ende

Das Altersteilzeitverhältnis endet zu den zwischen dem Arbeitgeber und Altersteilzeitbeschäftigten im Altersteilzeitvertrag oder zu einem späteren Zeitpunkt vereinbarten Beendigungszeitpunkt.

Erlöschenstatbestände

Die in § 5 ATZG geregelten Tatbestände, die den Erstattungsanspruch des Arbeitgebers zum Erlöschen bringen, also insbesondere Bezug einer Altersrente, möglicher Bezug einer ungeminderten Altersrente und übermäßige Nebentätigkeit oder Mehrarbeit1) führen nicht gleichzeitig und ohne weiteres auch zur Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses. Vielmehr ist erforderlich und für den Arbeitgeber ratsam, im Altersteilzeitvertrag zu vereinbaren, dass diese Tatbestände auch das Altersteilzeitverhältnis beenden.

Tod des Arbeitnehmers

Das Arbeitsverhältnis endet ohne weiteres mit dem Tod des Arbeitnehmers.

Insolvenz des Arbeitgebers

Die Insolvenz des Arbeitgebers führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um notwendige Kündigungen im Insolvenzverfahren zu beschleunigen, sieht § 113 Insolvenzordnung jedoch ein gesetzliches Kündigungsrecht und eine gesetzliche Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis vor, das auch für das (befristete) Altersteilzeitverhältnis gilt.

Kündigung des Altersteilzeitverhältnisses