Im Fall der rechtswirksamen Wiederbesetzung erstattet die Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber die Aufwendungen, die ihm durch die Aufstockung des Regelarbeitsentgelts nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 ATZG und durch die Aufstockung der Beiträge zur Rentenversicherung gem. § 4 Abs. 1 Ziff. 2 ATZG entstehen. Voraussetzung für die Erstattungsleistungen ist, dass der Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen in der gesetzlich vorgesehenen Mindesthöhe tatsächlich erbracht hat. Erbringt der Arbeitgeber aufgrund eines Einzelvertrags, Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung höhere Leistungen, werden die Förderleistungen nur in der gesetzlichen Höhe gewährt.1)
Im Blockmodell gilt das Prinzip der doppelten Erstattung (§ 12 Abs. 3 ATZG): Da die Erstattungsleistungen erst mit der Wiederbesetzung in der Freistellungsphase erfolgen können, werden sie in doppelter Höhe gezahlt, um in der Freistellungsphase auch eine Erstattung im Nachhinein für die Monate der Arbeitsphase zu ermöglichen.
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