6/19.1.4 Wiederbesetzung des Altersteilzeitarbeitsplatzes

6/19.1.4.1 Allgemeines zur Wiederbesetzung

Der Arbeitgeber erhält von der Bundesagentur für Arbeit gem. § 4 ATZG Erstattungsleistungen nur dann, wenn er gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 2 ATZG aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit:

einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer, einen Bezieher von Arbeitslosengeld II oder einen Ausgebildeten beschäftigt oder

in Kleinunternehmen bis 50 Arbeitnehmer einen Auszubildenden beschäftigt.1)

In diesen Voraussetzungen der Erstattungsleistungen spiegelt sich die primär arbeitsmarktpolitische Zielsetzung des ATZG wider, nicht nur den gleitenden Übergang in den Ruhestand zu fördern, sondern auch Erleichterungen für den Arbeitsmarkt zu schaffen.2)

Im Einzelnen bedeutet die Voraussetzung Folgendes:

1)

 Diese Möglichkeit wurde erst mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit eingeführt; zuvor bestand diese Möglichkeit in Kleinunternehmen mit bis zu 20 Arbeitnehmern.

2)

 DA 3.1.7 (1).

6/19.1.4.2 Persönliche Merkmale des Wiederbesetzers

Arbeitslos gemeldeter Arbeitnehmer