2/4.13 Maßgeblicher Zeitpunkt für Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Autor: Weyand

Möglichst zum Urlaubsbeginn

Information und Aufforderung kann der Arbeitgeber zu Beginn eines Kalenderjahres - bzw. bei im Jahresverlauf neu eingestellten Arbeitnehmern nach Ablauf der Wartezeit, mithin nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 4 BUrlG) - vornehmen.

Wollen Arbeitgeber auf "Nummer sicher" gehen, sollten sie ihre Arbeitnehmer spätestens nach sechs Werktagen nach Entstehen des Urlaubsanspruchs über ihren Urlaubsanspruch und den möglichen Verfall informieren. Nur durch diese frühzeitige Mitteilung ist gewährleistet, dass im Fall einer sich im Laufe des Kalenderjahres einstellenden dauerhaften Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers die Mitwirkungsobliegenheit noch "rechtzeitig" vorgenommen wird.

Eine ständige Aktualisierung dieser Mitteilung, etwa anlässlich jeder Änderung des Umfangs des Urlaubsanspruchs, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Allerdings sprechen zwei Überlegungen dafür, den Arbeitnehmer erneut im laufenden Kalenderjahr zu informieren und aufzufordern:

1.

Es besteht das Risiko, dass eine Situation geschaffen wird, die den Arbeitnehmer veranlasst, seinen Urlaub nicht zu beantragen. Durch die erneute Information im laufenden Kalenderjahr kann der Arbeitgeber dieses Risiko verringern.

2.