2/4.3 Kernaussagen des EuGH zum (europäischen) Urlaubsrecht

Autor: Weyand

Einheitlicher Anspruch

Dem unionsrechtlichen Urlaubsbegriff liegt nach der Rechtsprechung des EuGH zugrunde, dass der Anspruch auf Jahresurlaub und der auf Zahlung des Urlaubsentgelts zwei Teile eines einzigen Anspruchs sind.4) Das in Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie vorgeschriebene Urlaubsentgelt soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub tatsächlich zu nehmen;5) dem Arbeitnehmer ist deshalb für die Dauer des Jahresurlaubs das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt weiter zu gewähren.6) Das Abgeltungsverbot in Art. 7 Abs. 2 Arbeitszeitrichtlinie soll gewährleisten, dass der Arbeitnehmer im Regelfall über seine tatsächliche Ruhezeit verfügen kann, damit ein wirksamer Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit garantiert ist.7)

Urlaubsanspruch abhängig von Arbeitsleistung

Der Urlaubsanspruch setzt zwar grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer eine Arbeitstätigkeit ausgeübt hat. Daher sind die Urlaubsansprüche anhand der Zeiträume der geleisteten Arbeit zu berechnen.8) Allerdings ist ein Arbeitnehmer für Zeiten, in denen er aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an der Arbeit gehindert war, den Arbeitnehmern, die ihrer Arbeitstätigkeit nachgehen konnten, gleichzustellen.