2/4.9 Verjährung des Urlaubsanspruchs bei unterbliebener Mitwirkung des Arbeitgebers

Autor: Weyand

Über die Frage hinaus, wie es um den Verfall von Urlaubsansprüchen aus Jahren bestellt ist, in denen der Arbeitnehmer vor Eintritt einer vollen Erwerbsminderung oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich gearbeitet hat, hat sich das BAG in jüngster Zeit außerdem mit der Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen befasst, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist.26)

In diesem Fall machte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber nach Beendigung des mit diesem bestehenden Arbeitsverhältnisses Ansprüche auf Abgeltung von Urlaubsansprüchen aus vergangenen Jahren im Umfang von insgesamt 101 Arbeitstagen geltend. Der Arbeitgeber, der für diese Jahre seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen war, berief sich auf die Verjährung dieser Urlaubsansprüche, so dass diese auch nicht abzugelten seien.

Die Klage der Arbeitnehmerin hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Das in zweiter Instanz mit dem Rechtsstreit befasste LAG Düsseldorf sah dagegen die Forderung der Arbeitnehmerin in einem Umfang von 76 abzugeltenden Arbeitstagen als begründet an und erachtete dabei die vonseiten des Arbeitgebers erhobene Einrede der Verjährung für nicht durchgreifend.

Keine Verjährung bei unterlassener Information