2/4.7 Verfall des Urlaubsanspruchs

Autor: Weyand

Ganzjährig gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit

Besonderheiten gelten, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, seinen Urlaub im Urlaubsjahr oder innerhalb des gesetzlichen Übertragungszeitraums bis zum 31.03. des Folgejahres (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) zu nehmen. Zwar entsteht der Anspruch auf Urlaub auch im Fall einer ganzjährigen gesundheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers. Für diesen Fall kommt es aber - wie bereits erwähnt - dazu, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch eines seit Beginn oder im Verlauf des Urlaubsjahres arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers bei ununterbrochen fortbestehender Arbeitsunfähigkeit 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.20)

Bislang stellte sich allerdings die Frage, ob und inwieweit diese Rechtsprechung auch Anwendung finden kann, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist.

Mitwirkung des Arbeitgebers entbehrlich

Insoweit hat das BAG klargestellt, dass es in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer durchgehend arbeitsunfähig krank war und deshalb - unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat - überhaupt keinen Urlaub nehmen konnte, nicht auf die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten ankommt. Hier bleibt es dabei, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.21)