2/4.8 Höhe des Urlaubsanspruchs des erkrankten Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seiner Unterrichtungspflicht nicht nachgekommen ist

Autor: Weyand

Kommt der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht rechtzeitig nach, bedeutet dies jedoch nicht zwingend, dass dem unterjährig erkrankenden Arbeitnehmer für das betreffende Urlaubsjahr der volle Urlaubsanspruch "unverfallbar" zusteht. Vielmehr kommt es nach dem BAG auf den Zeitpunkt der Erkrankung an: Erkrankt der Arbeitnehmer so früh im Jahr, dass er unter Beachtung der Zeitspanne, die dem Arbeitgeber zur "unverzüglichen" Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheit zusteht, auch bei ordnungsgemäßer Information nicht den vollständigen Urlaub hätte nehmen können, bleibt ihm der Urlaub für dieses Urlaubsjahr nur soweit "unverfallbar" erhalten, wie er den Urlaub tatsächlich hätte nehmen können.

Beispiel