Autor: Weyand |
Von besonderer Bedeutung sind die gesetzlichen Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Diese müssen seit der skizzierten Rechtsprechung des EuGH im Lichte dieser Rechtsprechung auch von den nationalen Gerichten unionsrechtskonform interpretiert werden. Dem hat das BAG Rechnung getragen und wendet § 7 Abs. 3 BUrlG entsprechend an.16) Daher können die in einem Kalenderjahr entstandenen Urlaubsansprüche nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 BUrlG grundsätzlich nur verfallen, wenn der Arbeitgeber zuvor seine Mitwirkungsobliegenheit erfüllt hat. Hierzu muss er den Arbeitnehmer i.S.d. EuGH unterrichten und ihn damit in die Lage versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen (zum "Wie" siehe unten Teil 2/4.14).
Ist der Arbeitgeber seiner Mitwirkungsobliegenheit ordnungsgemäß nachgekommen, und nimmt der Arbeitnehmer dann seinen Urlaub gleichwohl nicht, kann der Urlaub weiterhin verfallen.17)
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Erholungsurlaub nach dem BUrlG grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen ist (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Erfolgt dies nicht, verfällt der Urlaub tatsächlich bereits mit Ablauf des 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres und nicht erst - wie es einer verbreiteten Überzeugung entspricht - im Folgejahr.18)
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