2/4.12 Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers

Autor: Weyand

Individuelle Information und Aufforderung

An die Information und die Aufforderung gegenüber dem Arbeitnehmer, den Urlaub rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, stellt das BAG strenge Anforderungen. Eine Klausel im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung reicht dafür nicht aus, auch pauschale Mitteilungen an die Arbeitnehmer des Unternehmens genügen nicht. Entsprechend erfüllt auch nicht eine an alle Arbeitnehmer versandte gleichlautende E-Mail die Voraussetzungen. Die Mitteilung muss vielmehr individualisiert erfolgen, zudem muss der individuelle Urlaubsanspruch darin ausgewiesen werden.

Erfüllen kann der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig z.B. dadurch, dass er

1.

dem Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub ihm im Kalenderjahr zustehen,

2.

den Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufenden Urlaubsjahres genommen werden kann,

3.

den Arbeitnehmer über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn dieser den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt.

Zusatzurlaub

Die Zahl der Urlaubstage sollte stets vollständig genannt werden, also einschließlich des über den gesetzlichen Mindesturlaubs hinausreichenden tarif- oder arbeitsvertraglichen Anspruchs. Besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub wegen Schwerbehinderung gem. § 208 SGB IX, sind auch diese Arbeitstage einzubeziehen.