Autor: Weyand |
Nach herkömmlichem Verständnis erfährt der gesetzliche Erholungsurlaub im Arbeitsverhältnis seine maßgebliche Grundlage und Ausgestaltung im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG),1) das durch Sonderregelungen für besondere Arbeitnehmer (§ 19 JArbSchG, § 24 MuSchG, §
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