Autor: Weyand |
Das BAG hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH seine zuvor praktizierte strikte Trennung zwischen der durch die Urlaubserteilung erfolgten Freistellung von der Arbeitspflicht und der auf § 611 BGB gestützten Vergütung aufgegeben. Es versteht nunmehr - nicht anders als der EuGH - die mit der Freistellung verknüpfte Verpflichtung zur Zahlung einer Urlaubsvergütung als integralen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Urlaub.12)
An der Unterscheidung zwischen dem unabdingbaren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsabgeltungsanspruch, bei dem es sich um einen reinen Geldanspruch handelt, konnte das Gericht festhalten. Diese Unterscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH.
Im Übrigen hat es im Zusammenhang mit der Urlaubserteilung die Rechtsprechung des EuGH zu den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers übernommen und diese konkretisiert,13) wobei es die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung weiter ausdifferenziert hat.
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