Autor: Weyand |
Tatsächlich verfallen und verjähren Urlaubsansprüche über mehrere Jahre hinweg nicht und können deshalb immer weiter kumulieren, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachkommt. Dies gilt jedenfalls, soweit die Urlaubsansprüche nicht durch Gewährung in natura erfüllt werden.
Die Mitwirkungsobliegenheiten sollten daher seitens des Arbeitgebers ernst genommen werden, zumal es eine Grenze "nach oben" etwa durch die Rechtsfigur der Verwirkung nicht geben dürfte.
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