2/9.1 Ziel und Zweck des Gesetzes

Autor: Törkel

Ziel des neuen HinSchG ist folglich der Ausbau des bislang lückenhaften und unzureichenden Schutzes der Hinweisgeber durch den Ausschluss von Diskriminierungen und Benachteiligungen. Sie sollen in Zukunft nicht mehr davon abgehalten werden Rechtsverstöße in einem Unternehmen oder in einer Behörde zu melden, nur weil sie Repressalien befürchten.

Durch die Gesetzesnormierung soll außerdem eine verstärkte Rechtssicherheit der Hinweisgeber bewirkt werden. Hinweisgeber müssen besser abschätzen können, wann sie vor Verstößen geschützt sind bzw. welche Vorgaben bei einer Meldung oder Offenlegung beachtet werden müssen. Zugleich sollen durch das Gesetz Richtwerte für die Verwaltung und Wirtschaft geschaffen werden, wie mit einer Meldung umzugehen ist und welche Maßnahmen die richtigen sind.