2/9.7 Mitbestimmung des Betriebsrats

Autor: Törkel

Errichtet der Arbeitgeber eine Meldestelle auf Betriebsebene, befassen sich die lokalen Betriebsräte mit der Umsetzung der kollektivrechtlichen Vorgaben. Wird sie auf Unternehmensebene angesiedelt, ist der Gesamtbetriebsrat zuständig. Soweit man es für möglich hält, eine unternehmensübergreifende zentrale Stelle einzurichten, ist die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats eröffnet.

Arbeitgeber sind gem. § 80 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, die Betriebsräte über die konkrete Umsetzung der Vorgaben des HinSchG umfassend zu informieren. Dies umfasst insbesondere die Information und Einreichung entsprechender Unterlagen über die Ausgestaltung des geplanten Verfahrens bei internen Meldungen. Bei der Einrichtung von Meldekanälen für interne Meldestellen gem. § 16 HinSchG muss die hierfür einzusetzende Technik präzise beschrieben werden. Auch über Meldungen, Vordrucke und digitale Formulare muss der Arbeitgeber informieren. Diese bedürfen auch nach § 94 Abs. 1 BetrVG als Personalfragebogen der Zustimmung des Betriebsrats.