2/9.4 Geltungsbereich und Einrichtung von Meldestellen

Autor: Törkel

Die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle besteht für Arbeitgeber mit i.d.R. mindestens 50 Beschäftigten. Unternehmen mit i.d.R. 50-249 Beschäftigten können Meldestellen gemeinsam einrichten und betreiben. Für die Einrichtung einer verantwortlichen Stelle, die fachlich, persönlich und organisatorisch ausreichend unabhängig sowie vertrauensvoll sein sollte, bietet sich beispielsweise eine Einrichtung der Meldestelle im Compliancebereich an.

Trotz des Begriffs "interne Kanäle" ist es jedoch möglich, Dritte, wie eine Kanzlei oder einen Ombudsmann, zum Betrieb des Systems einzusetzen. Wird ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut, bleibt der Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 Satz 2 HinSchG verpflichtet, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen Verstoß abzustellen.

"Dritte" können auch andere Konzernunternehmen sein.8) Mit der nun getroffenen Regelung des deutschen Gesetzgebers, konzernweite Meldestellen zu ermöglichen, dürfte er sich auf Konfrontationskurs zur EU-Kommission befinden, die hervorhebt, dass der Meldekanal für die hinweisgebende Person leicht zugänglich sein muss und die Pflicht zur Errichtung von Meldestellen nach der Whistleblowerrichtlinie nur sehr eingeschränkt durch zentrale konzernweite Stellen wahrgenommen werden könnte.9)