Autor: Törkel |
Das HinSchG führt zu einer Kollision mit dem Datenschutzrecht. Nach Art.
Datenschutzrechtliche Auskunfts- und Informationsansprüche müssen daher eingeschränkt werden (ErwG 84 Whistleblowerrichtlinie). Rechtsgrundlage dafür kann § 29 Abs. 1 Satz 2 sein, wonach das Recht zur Auskunft der betroffenen Person nicht besteht, soweit die Informationen geheimhaltungsbedürftig sind. Gleiches sollte für den Auskunftsanspruch Betroffener nach Art. gelten, wobei eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich sein kann. Erweist sich ein gemeldeter Vorwurf als berechtigt, muss die Auskunft ausgeschlossen sein. Handelt es sich dagegen um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Denunzierung, besteht ein Auskunftsanspruch, da sich auch Schadensersatzansprüche gegen den Hinweisgeber ergeben können.
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